Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "Haaggärten"
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Renquishausen hat am 21. Januar 2026 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan „Haaggärten“ gefasst und beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besitzt eine Größe von ca. 0,6 ha und umfasst vollständig die Flurstücke 207, 212/1 und 219/1, 219/2, und Teile der Flurstücke 229/8 und 1622.
Für den Planbereich ist der Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Büros Fritz & Grossmann Umweltplanung GmbH, Balingen, vom 12.01.2026 maßgebend. Dieser ergibt sich aus nachfolgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Renquishausen beabsichtigt nordöstlich des Gemeindezentrums im Gewann „Haaggärten“ einen Kindergartenneubau zu errichten. Aufgrund der zu geringen Kapazitäten des sanierungsbedürftigen Kindergartens in der Kindergartenstraße, soll der Neubau diesen ersetzen. Mit der Einrichtung soll ein Beitrag zum Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes geleistet und der konkrete Bedarf in der Gemeinde gedeckt werden.
Die architektonische Planung sieht drei versetzt gereihte, zweigeschossige Gebäude mit asymmetrischen Satteldächern vor und führt damit die Gebäudegeometrie des bestehenden Gemeindezentrums fort. Der Kindergartenneubau und das Gemeindezentrum sollen über ein gemeinsames Plateau verbunden werden und ermöglichen den ebenerdigen Zutritt sowohl zur Ebene der Sporthalle wie auch zum Obergeschoss des Kindergartens. Beiden Nutzungen dient das Plateau als erweiterte Aufenthaltsfläche und möblierter Sitzbereich für Veranstaltungen.
Im Norden soll ein öffentlicher Fußweg entstehen, der das angrenzende Wohngebiet anbindet und den Zugang zum Kindergarten aus nördlicher Richtung ermöglicht. Der Weg führt weiter bis zum Feuerwehrmagazin, wo fünf weitere Stellplätze angeboten werden. Die Freifläche des Kindergartens zwischen Fußweg und Gebäude, die bisher als Retentionsbecken genutzt wurde, soll als Garten und Spielplatz umgestaltet werden. Das Retentionsbecken wird nach Norden verlagert.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Die gestalterischen Rahmenbedingungen sollen über Örtliche Bauvorschriften geregelt werden. Aufgrund der räumlichen und funktionalen Verbindung zwischen bestehendem Gemeindezentrum und Kindergartenneubau soll der gesamte Gebäudekomplex mit Außenanlagen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung dieses Areals sicherzustellen.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.5 BauGB als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Mehrzweckhalle mit Kindergarten“ ausgewiesen. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind nur Nutzungen zulässig, die der Zweckbestimmung des Bebauungsplans entsprechen. Dadurch werden andersartige Nutzungen ausgeschlossen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist gewährleistet. Die festgesetzte Gebäudehöhe orientiert sich am bestehenden Gemeindezentrum.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Für das Plangebiet wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse (HPA) durchgeführt. Zur Überprüfung des spezifischen Artenspektrums und zur Abklärung, inwieweit Verbotstatbestände möglicherweise betroffen sind oder ob spezifische Maßnahmen zum Funktionserhalt erforderlich werden, wird die Durchführung vertiefender Untersuchungen für die dort genannten Artengruppen empfohlen. Die darauf aufbauende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wird im weiteren Verfahren durchgeführt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind außerdem die umweltschützenden Belange in die Abwägung einzubeziehen und gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in einem Umweltbericht zu ermitteln und zu bewerten. Zur Darstellung des Bestandes und der zu erwartenden Umweltauswirkungen werden die Umweltschutzgüter erhoben und bewertet.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung einschließlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz sind Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes und werden im weiteren Verfahren erstellt und der Offenlage nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB als Anhang beigefügt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom
Montag 09. Februar 2026 bis einschließlich Dienstag, 10. März 2026
durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Renquishausen unter www.renquishausen.de statt.
Der Vorentwurf des Bebauungsplans mit Örtlichen Bauvorschriften und gemeinsamer Begründung ist dabei unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ in der Rubrik „Aktuelles“ zu finden. Die vollständige Internetadresse lautet wie folgt:
https://www.renquishausen.de/oeffentliche-bekanntmachungen
Zusätzlich werden die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Renquishausen, Kolbinger Straße 1, 78603 Renquishausen, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an info(at)renquishausen.de) oder sind bei Bedarf im Rathaus der Gemeinde Renquishausen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost an die oben genannte Adresse einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 5 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG BW) erfolgt.
Renquishausen, den 05. Februar 2026
gez. Jürgen Zinsmayer
Bürgermeister