Lebenslage
Weibliche Genitalverstümmelung
- Informationen zur Strafbarkeit - Schutzbrief der Bundesregierung
- FGM/C Zentrale Anlaufstelle Baden-Württemberg – Landesweite zentrale Anlaufstelle für von FGM/C bedrohte und überlebende Frauen und Mädchen in Baden-Württemberg
- Hilfsorganisation Terre de Femmes: Formen und Folgen von Genitalverstümmelung und eine Reihe von Publikationen aus verschiedenen Ländern
- Stop mutilation e.V.
- (I)NTACT e.V. - Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen
Genitalverstümmelung ("Female Genital Mutilation_Cutting" - FGM_C) ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Praktiken, bei denen die äußeren weiblichen Geschlechtsorgane ohne medizinische Notwendigkeit teilweise oder vollständig entfernt werden.
Solche Eingriffe werden vom Säuglings- bis ins Erwachsenenalter ausgeführt, in den meisten Fällen vor Beginn oder während der Pubertät. Eine Genitalverstümmelung kann nicht rückgängig gemacht werden. Alle Formen dieser Praktik können schwere psychische, physische und soziale Folgen haben und sogar zum Tod führen.
Die Verstümmelung weiblicher Genitalien ist eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung an Mädchen und Frauen und gilt seit 1995 auch international als Menschenrechtsverletzung.
Folgen der Genitalverstümmelung
Die Geschlechtsteile werden meist unter unhygienischen Bedingungen von Beschneiderinnen ohne medizinische Ausbildung, ohne Betäubung und gegen den Willen des Opfers beschnitten. Die körperlichen und seelischen Folgen sind vielfältig und belasten das Opfer ein Leben lang. Zu den Folgen zählen beispielsweise:
- chronische Entzündungen und Schmerzen
- Verletzung benachbarter Organe
- Probleme bei Geburten, Menstruation und Sexualität
- schwere Schädigungen Neugeborener
- erhöhtes Risiko für HIV und andere Infektionen
- schwerer Schock und lebenslange posttraumatische Belastungsstörungen
- Tod durch Verbluten oder Infektionen
Rechtslage in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland ist die genitale Verstümmelung bei Mädchen und Frauen strafbar. Das gilt auch für den Versuch.
Hat die Frau oder das Mädchen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Verstümmelung auch dann strafbar, wenn sie im Ausland durchgeführt wird. In den meisten Fällen von Genitalverstümmelungen ist die Familie des Opfers für die Tat mitverantwortlich. Daher ist es für die meist minderjährigen Opfer besonders schwierig, Strafanzeige zu erstatten. Hier lebende Mädchen und Frauen sind oft gefährdet, im Ausland verstümmelt zu werden.
Achtung: Genitalverstümmelung ist immer ein illegaler Eingriff, auch wenn er auf Wunsch des Opfers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen ausgeführt wird!
Die Bundesregierung hat einen Schutzbrief gegen weibliche Genitalverstümmelung herausgegeben und in diesem festgeschrieben, dass weibliche Genitalverstümmelung eine schwere Menschenrechtsverletzung ist. Der Schutzbrief informiert über die Strafbarkeit, auch bei einer Durchführung im Ausland. Der Schutzbrief sollte bei Reisen im Reisepass mitgeführt werden und hat zum Ziel die betroffenen Mädchen und Frauen vor einer Genitalverstümmelung bei Reisen in Ihre Herkunfstländer zu schützen.
Wenn Sie selbst Opfer von Genitalverstümmelung wurden oder davon bedroht sind, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.