Lebenslage
Steuerliche Aspekte für Stiftungen
Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.
Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken.
Steuerpflicht für Stiftungen
Stiftungen, die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland haben, sind grundsätzlich zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet.
Zusätzlich unterliegen Familienstiftungen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer.
Eine Stiftung hat die Möglichkeit, erhebliche steuerliche Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Steuervorteile für Stiftungen
Steuervergünstigungen gelten nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die eine Stiftung unterhält Ausnahme: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient als sogenannter Zweckbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen.
Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein,
- dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt,
- welche Zwecke die Stiftung im Einzelnen verfolgt,
- in welcher Weise die Satzungszwecke hauptsächlich verwirklicht werden (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen oder Unterhaltung eines Altenheimes),
- dass die Stiftung selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
- dass Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen,
- dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und
- dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.
Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie
- Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer,
- Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (wenn nicht eine gesetzliche Befreiung vorliegt),
- Befreiung von Grundsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen,
- Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Steuervorteile für Stifter, Zustifter und Spender
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt. Dabei wird unterschieden zwischen
- Spenden, die zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke bestimmt sind, und
- Spenden zur Erstausstattung des Stiftungsvermögens einschließlich Zustiftungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens dienen, damit dieses langfristig höhere Erträge liefert.
Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren:
- Spenden zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke und Spenden in das Stiftungsvermögen einer Stiftung können vom zu versteuernden Einkommen des Spenders bis zu einem Höchstbetrag von zwanzig Prozent seiner jährlichen Einkünfte abgezogen werden und dadurch den zu versteuernden Betrag verringern. Soweit die Spende nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte, wird die Spende in das folgende Kalenderjahr vorgetragen.
- Zusätzlich abzugsfähig sind Spenden bis zu 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2.000.000 Euro) in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Diese Spende kann im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Kalenderjahren steuermindernd berücksichtigt werden.
Diese Zuwendungen unterliegen in der Regel nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerbefreit. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.