Dienstleistung

Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen

Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:

  • Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
  • Abschrift, wenn das Grundbuch ausnahmsweise noch in Papier geführt wird.
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zuständige Stelle
  • das Grundbuchamt oder
  • die Grundbucheinsichtsstelle (wenn eingerichtet) oder
  • jede Notarin und jeder Notar

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter „Grundbuchamtssuche“.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.

Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.

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Verfahrensablauf

Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Die grundbuchführenden Amtsgerichte stellen dafür in ihrem jeweiligen Internetauftritt auch ein Online-Formular zur Verfügung.

Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.

Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie

  • anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
  • anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.

Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
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Frist/Dauer

Keine.

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Bearbeitungsdauer

abhängig vom Geschäftsanfall beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig

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Kosten/Leistung

Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.

a) Kosten beim Grundbuchamt:

  • Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
  • amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00

b) Kosten beim Notar:

  • Abdruck: EUR 10,00
  • beglaubigter Ausdruck (Abdruck): EUR 15,00
  • Umsatzsteuer
  • Auslagen für den Abruf des Grundbuchs: in der Regel EUR 8,00
  • Versandkosten wie etwaiges Porto

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.

Das Grundbuchamt, die Notarin oder der Notar kann einen Vorschuss verlangen.

Achtung: Wenn private Dienstleister im Internet die Einholung von Grundbuchausdrucken anbieten, können damit nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.

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Rechtsbehelf

Entscheidungen des Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind mit der Erinnerung anfechtbar.

Gegen sonstige Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.

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Sonstiges

Keine.

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Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung (GBO)

  • § 12 Grundbucheinsicht und Abschrift
  • § 12c Zuständigkeit und Erinnerung
  • § 71 Beschwerde
  • § 131 Ausdruck und amtlicher Ausdruck
  • § 132 anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt
  • § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)

  • §§ 44, 45, 78, 85

§ 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)

Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211


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